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Glossar: Sozialrecht

Mitwirkungspflichten

Leistungsempfänger:innen oder Antragsteller:innen von Sozialleistungen haben die Pflicht, alle für die Leistung erheblichen Umstände vollständig und zutreffend anzugeben. Änderungen sind unverzüglich mitzuteilen. Auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers muss der/die Betroffene persönlich erscheinen, z.B. zur mündlichen Erörterung des Antrags. 

Zur Mitwirkungspflicht gehört zudem, dass man sich ärztlichen und psychologischen Untersuchungsmaßnahmen unterzieht, soweit dies für die Entscheidung über die Leistung notwendig ist. Wer Leistungen wegen Krankheit oder Behinderung beantragt oder erhält, soll sich einer Heilbehandlung unterziehen, wenn zu erwarten ist, dass sie eine Besserung seines Gesundheitszustands herbeiführen oder eine Verschlechterung verhindern wird. Wer Leistungen aufgrund einer Minderung der Erwerbsfähigkeit oder Arbeitslosigkeit bezieht, soll an geeigneten berufsfördernden Maßnahmen teilnehmen.

Die Mitwirkungspflichten dienen dazu, dass die Verwaltung den leistungserheblichen Sachverhalt vollständig und sachdienlich aufklären kann, um die richtige Entscheidung zu treffen. Sie gelten für alle Sozialbereiche.

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