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Glossar: Sozialrecht

Freibeträge

Wer Bürgergeld bekommt und gleichzeitig einer Erwerbstätigkeit nachgeht, darf einen bestimmten Anteil seines Einkommens behalten, ohne dass es mit dem Bürgergeld verrechnet wird.

Vom Netto-Einkommen wird zunächst ein Freibetrag von 100 Euro abgezogen, der sogenannte Grundfreibetrag für Versicherungen, Altersvorsorge, Werbungskosten. 

Vom Netto-Einkommen wird noch ein weiterer Freibetrag abgezogen, der Erwerbstätigenfreibetrag. Dieser bemisst sich nach der Höhe des Brutto-Einkommens. Der Erwerbstätigenfreibetrag beträgt:

  • für den Teil zwischen 100 und 520 Euro 20 Prozent,
  • ·von dem Teil zwischen 520 und 1.000 Euro 30 Prozent und
  • ·von dem Teil zwischen 1.000 und 1.200 Euro nochmal 10 Prozent. Für Menschen, die mindestens ein minderjähriges Kind haben, gilt die letzte Freibetragsstufe sogar bis zu einem Einkommen von 1.500 Euro.

 

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FAQ-Eintrag

Ich kann meine Brille, Zähne, und so weiter nicht bezahlen.

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Übersicht der Bundesagentur für Arbeit zu den Freibeträgen

Übersicht der Bundesagentur für Arbeit mit genauen Angaben über die tatsächliche Höhe der Freibeträge. Mehr

Verwandte Einträge

SGB II (Grundsicherung für Arbeitsuchende, "Bürgergeld")

Bürgergeld

Zuverdienst

Ergänzendes Bürgergeld (aufstockende SGB II-Leistungen/"Aufstocker")

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