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Glossar: Sozialrecht

Widerspruch

Will man sich gegen einen Bescheid vom Amt wehren, muss man innerhalb eines Monats Widerspruch einlegen. Die Frist beginnt "ab Bekanntgabe", also sobald der Bescheid dem:der Empfänger:in zugegangen ist. Fehlt dem Bescheid eine Rechtsbehelfsbelehrung oder ist sie falsch, kann der Widerspruch auch noch bis zu einem Jahr nach Bekanntgabe erfolgen. Die Rechtsbehelfsbelehrung muss die Behörde, bei der der Widerspruch eingelegt werden muss, ihren Sitz und die einzuhaltende Frist zur Einreichung des Widerspruchs enthalten. Der Widerspruch muss schriftlich eingelegt oder bei der Behörde zu Protokoll erklärt werden. Ein Fax, das die Unterschrift des Widerspruchsführers enthält, genügt, eine E-Mail reicht hingegen nicht. Es ist sinnvoll, die Gründe für den Widerspruch darzulegen, das ist aber nicht zwingend.

War der Widerspruch begründet, hilft die Behörde ihm ab, andernfalls erlässt sie einen Widerspruchsbescheid. Gegen diesen kann dann gegebenenfalls Klage beim Sozialgericht erhoben werden.

In den Beratungsstellen der Caritas, bei der Behörde selbst oder auch bei einem Anwalt kann man sich beraten lassen. Wegen der Kosten für die Beratung kann man beim Amtsgericht oder beim Rechtsanwalt einen Antrag auf Beratungshilfe stellen, wenn man den Anwalt nicht bezahlen kann. Für einen Gang zum Gericht gibt es Prozesskostenhilfe.

 

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