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Glossar: Sozialrecht

Asylsuchende

Mit dem Begriff Asylsuchende werden allgemein Ausländer_innen beschrieben, die politisches Asyl im Sinne des Grundgesetzes (Art. 16a GG) oder internationalen Schutz suchen, also Flüchtlingsschutz im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention:

1.) aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe, oder

2.) subsidiären Schutz wegen drohendem ernsthaften Schaden, wie die Todesstrafe, Folter, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung, Bestrafung, eine Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen bewaffneter Konflikte.

Wer in Deutschland einen Asylantrag stellen will, wird zunächst in einer Aufnahmeeinrichtung des jeweiligen Bundeslandes untergebracht. Den Asylantrag stellen die Schutzsuchenden beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF). Von dieser Behörde erhalten sie auch den Bescheid über die Anerkennung oder Ablehnung ihres Antrags. Bis zum Abschluss des Verfahrens gelten sie als Asylsuchende.

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Aufnahmeeinrichtung

Bundesamt für Migration und Flüchtlinge

Einreise und Aufenthalt

Flüchtlinge (unbegleitet, minderjährig)

Flüchtling

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